Kleinkläranlagen

Der Freistaat hatte mit der Förderrichtlinie Siedlungswasserwirtschaft 2009 die Möglichkeit geschaffen, den Neubau und die Umrüstung von mechanischen Kleinkläranlagen auf vollbiologische Reinigungsverfahren für Grundstückseigentümer zu fördern.

Die RL SWW/2009 ist zum 31. Dezember 2015 außer Kraft getreten. Anträge auf Bewilligung und Auszahlung von Zuwendungen für eine private Kleinkläranlage konnten noch bis zum 31. Dezember 2016 für Ausnahmefälle gestellt werden.

Grundstückseigentümer, die der Verpflichtung zur Herstellung des Standes der Technik auf ihrem Grundstück durch Neubau oder Umrüstung auf vollbiologische Reinigungsverfahren noch nicht nachgekommen sind, müssen mit ordnungsrechtlichen Konsequenzen seitens der Unteren Wasserbehörde bzw. seitens des ZAST rechnen. Zudem können keine Förderansprüche mehr geltend gemacht werden.

Der ZAST bietet diesbezüglich weiterhin Beratungsgespräche an.

Es sollte prinzipiell nach Möglichkeiten für die Realisierung von Gruppenlösungen gesucht werden.

Für die Nachrüstung von Mehrkammerausfaulgruben mit Baujahr vor 1990 wird eine Standsicherheitsbeurteilung / Zustandserfassung  eines unabhängigen Bausachverständigen verlangt.

Bitte beachten Sie auch die Gewährleistung der Klärschlammentsorgung bei der Wahl eines Standortes für die vollbiologische Kleinkläranlage.

Die Dichtheitsprüfung, die Inbetriebnahme durch einen Fachbetrieb und die Wartung durch einen Wartungsbetrieb sind bei allen vollbiologischen KKA dem ZAST bei der Inaugenscheinnahme nachzuweisen.

Eine Terminvereinbarung zum Gespräch ist vorab telefonisch möglich unter 03771/ 450 39-26, Ansprechpartnerin ist Frau Meichßner.

Als Betreiber einer vollbiologischen Kleinkläranlage / abflusslosen Grube sind Sie gemäß Kleinkläranlagenverordnung zur Führung eines Betriebsbuches verpflichtet.

Bewahren Sie darin bitte folgendes auf:

  • alle Unterlagen zum Einbau der Anlage,
  • wasserrechtliche Erlaubnis / Indirekteinleitergenehmigung
  • durchgeführte Eigenkontrollen (Datum, Uhrzeit, Betriebsstundenzähler, festgestellte Mängel, Betriebsstörungen)
  • Wartungsprotokolle des Wartungsbetriebes (entfällt bei abflusslosen Gruben)
  • durchgeführte Mängelbeseitigungen
  • durchgeführte Fäkalschlammabfuhr (Nachweise)
  • durchgeführte Überwachung durch den ZAST

Was sollte für den Betrieb der vollbiologischen Kleinkläranlage beachtet werden?

Gemäß der Abwasserverordnung (AbwV) des Bundes sind folgende Konzentrationswerte von der nicht abgesetzten homogenisierten qualifizierten Stichprobe im Ablauf einzuhalten: (Ablaufklasse C)

  • biochemischer Sauerstoffbedarf (BSB5): 40 mg/l
  • Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): 150 mg/l

Ob eine Anlage die geforderte Reinigungsleistung erbringt, erkennen Sie an den Angaben im Wartungsprotokoll, an den Angaben zu Mängeln und den analysierten Proben.

Was können Ursachen für Überschreitungen sein?

  1. Gibt es technische Probleme an der Anlage?
  2. Verwenden Sie antibakterielle, chlorhaltige, sprich desinfizierende Haushaltsreiniger?
  3. Finden sich in den WC´s desinfizierende Toilettenbeckensteine?
  4. Benutzen Sie häufig antibakterielle Hygienespüler im Spülgang der Waschmaschine?
  5. Verwenden Sie regelmäßig Waschmittel/ Geschirrspültabs mit höherem Anteil an Peroxiden (Aktivsauerstoff)?
  6. Wird bei Ihnen häufig blondiert, gefärbt, getönt, dauergewellt?
  7. Müssen dauerhaft Medikamente eingenommen werden (z. B. Blutdruck-, Blutverdünner-, Krebs-, Diabetesmedikamente, Schmerzmittel o. ä.)?

Häufige Überschreitung der Grenzwerte ist meistens ein Zeichen für eine gestörte Bioaktivität bezüglich der Abbauprozesse der organischen Einleitungen.

Dies kann auf Dauer zu behördlichen Sanktionen führen. Stellen Sie deshalb sicher, dass technische Probleme schnellstmöglich mit Ihrer Wartungsfirma beseitigt werden bzw. überprüfen Sie Ihr Verbrauchsverhalten in den Punkten 2-7.

Fragen Sie im Fachgeschäft nach biologisch abbaubaren Reinigern, z.B. auf Essig- oder Zitronensäurebasis.

Bei dauerhaften Problemen durch Medikamenteneinnahme fordert der zuständige Aufgabenträger gegebenenfalls eine Stellungnahme ab.