Information zur Abwälzung der Kleineinleiterabgabe ab dem 01.01.2010

Kleineinleiter ist im Normalfall jeder, der erstens nicht an einen öffentlichen Kanal angeschlossen ist (zahlt keine Abwassergebühren für die Kanalbenutzung an den ZAST) und bei dem zweitens weniger als 8 m³ Abwasser pro Tag  anfallen (ca. 53 Einwohner mit  150 l Abwasseranfall pro Tag).

Der Kleineinleiter bleibt abgabefrei, wenn der Bau der Abwasserbehandlungsanlage mindestens den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht und eine ordnungsgemäße Schlammbehandlung sichergestellt ist.

Zum 01.01.2010 wurden die allgemein anerkannten Regeln der Technik bei Kleinkläranlagen für den Freistaat Sachsen neu definiert. Diese neuen Anforderungen werden mit der Abwasserbehandlung in einer vollbiologischen Kleinkläranlage erfüllt.

Kleineinleiterabgabe wird erhoben, wenn diese vollbiologische Kleinkläranlage fehlt.

Zum 01.01.2010 trat die „Satzung über die Erhebung einer Abgabe zur Abwälzung der Abwasserabgabe für Kleineinleitungen (Kleineinleiterabgabesatzung - KAS) vom 10. Dezember 2009“ im Verbandsgebiet des ZAST in Kraft.

Die Abgabenhöhe wird wie folgt ermittelt:

Zahl der Einwohner mal 35,79 € geteilt durch zwei. Hinzu kommt ein Verwaltungsaufwand pro Grundstück in Höhe von 27,26 €.
D. h. im Fall von 4 Einwohnern auf einem Grundstück sind dies  98,84 € pro Jahr.
Wer die Zahlung dieser Abgabe vermeiden will, ist mit der zeitnahen Errichtung einer vollbiologischen Kleinkläranlage gut beraten.
Gelingt es kostenbewussten Bürgern diese vollbiologische Kleinkläranlage in Form einer gemeinsamen Gruppenlösung zu realisieren, sind dauerhafte Kostenvorteile für alle Beteiligten möglich.

Auszug aus der Kleineinleiterabgabesatzung – KAS:

§ 2 Abgabenmaßstab und Abgabensatz

(1) Die Abgabe wird für Grundstücke, von denen Schmutzwasser aus Haushaltungen im Sinne von § 1 Abs. 1 eingeleitet werden, nach der Zahl der auf dem Grundstück mit Hauptwohnsitz behördlich gemeldeten Einwohner berechnet. Maßgebend für die Zahl der Einwohner ist der 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.

(2) Zur Abgabe nach § 2 Abs. 1 gehören auch der Aufwand zur Ermittlung der Kleineinleiterabgabe und der Aufwand zur Ermittlung sowie Erhebung der Abwälzungsabgabe (Verwaltungsaufwand).

(3) Die Abgabe nach § 2 Abs. 1 entspricht je Einwohner und Jahr dem Abgabensatz für eine halbe Schadeinheit.

(4) Der Abgabensatz für eine Schadeinheit beträgt 35,79 €.

(5) Die Abgabe nach § 2 Abs. 2 (Verwaltungsaufwand) beträgt je Grundstück 27,26 €.

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